{"id":9748,"date":"2021-11-04T14:51:45","date_gmt":"2021-11-04T12:51:45","guid":{"rendered":"https:\/\/cavitau.stagingsphere.de\/en\/?page_id=9748"},"modified":"2022-03-14T15:46:43","modified_gmt":"2022-03-14T13:46:43","slug":"leasing-terms","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/cavitau.stagingsphere.de\/en\/leasing-terms\/","title":{"rendered":"Leasing Terms"},"content":{"rendered":"<section class=\"l-section wpb_row height_medium\"><div class=\"l-section-h i-cf\"><div class=\"g-cols vc_row via_grid cols_1 laptops-cols_inherit tablets-cols_inherit mobiles-cols_1 valign_top type_default stacking_default\"><div class=\"wpb_column vc_column_container\"><div class=\"vc_column-inner\">[vc_custom_heading text=&#8221;Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) Leasing Partner&#8221; font_container=&#8221;tag:h1|text_align:left&#8221; use_theme_fonts=&#8221;yes&#8221;]<div class=\"wpb_text_column\"><div class=\"wpb_wrapper\"><ol>\n<li><b>Angebot des Leasingnehmers und Abnahmepflicht Aktivierung des Objektes<\/b><br \/>\nDurch Unterzeichnung unterbreitet der LN der Leasing ein Angebot. Die Annahme des Angebotes durch die Leasing bindet sowohl die Leasing als auch den LN.Kommt ein Liefervertrag zwischen dem Lieferanten und der Leasing\u2013 gleich aus welchem Grunde \u2013 nicht zustande, so k\u00f6nnen der LN und die Leasing von diesem Vertrag durch Erkl\u00e4rung in Textform gegen\u00fcber dem anderen Leasingvertragspartner zur\u00fccktreten. In diesen F\u00e4llen bestehen keine Anspr\u00fcche der Leasingvertragspartner untereinander.Der LN ist verpflichtet, das Objekt bei Anlieferung abzunehmen, unverz\u00fcglich mit der erforderlichen Sorgfalt auf Vollst\u00e4ndigkeit, M\u00e4ngelfreiheit und Funktionst\u00fcchtigkeit zu untersuchen und etwaige M\u00e4ngel dem Lieferanten und der Leasing unverz\u00fcglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Mangel sich sp\u00e4ter zeigt. Nach der Abnahme, der Untersuchung und der Feststellung der vollst\u00e4n- digen und ordnungsgem\u00e4\u00dfen Lieferung ist der LN verpflichtet, die Best\u00e4tigung der \u00dcbernahme des Objektes (\u00dcbernahmebest\u00e4tigung) zu unterzeichnen und der Leasing zuzusenden.Verst\u00f6\u00dft der LN schuldhaft gegen die Untersuchungs- und R\u00fcge- verpflichtung, ist er gegen\u00fcber der Leasing zum Schadenersatz verpflichtet. Verweigert er unbegr\u00fcndet die Abnahme des Objektes, ist er ebenfalls verpflichtet, der Leasing alle entstehenden Sch\u00e4den zu ersetzen, insbesondere hat er die Leasing von allen Anspr\u00fcchen, die aufgrund und im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag von Dritten an die Leasing gestellt werden, freizustellen.Die Leasing und der LN sind sich dar\u00fcber einig, ohne dass dies zur Gesch\u00e4ftsgrundlage geh\u00f6rt, dass die Leasing wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin des Objektes ist und es aktiviert.<\/li>\n<li><b>Zahlungsbedingungen<\/b><br \/>\nMit \u00dcbernahme des Objektes ist die erste Leasingzahlung in voller H\u00f6he sofort f\u00e4llig. Die Folgezahlungen sind jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus f\u00e4llig.Die Kalkulation der Leasingzahlungen beruht auf den Anschaf- fungskosten des Objektes, dem bei Vertragsschluss g\u00fcltigen Steuer- und Abgabenrecht und den Geld- und Kapitalmarktverh\u00e4ltnissen. \u00c4nderungen der Kalkulationsgrundlagen, die nicht im Einflussbe- reich der Leasing liegen, f\u00fchren zur Anpassung der Leasingzahlun- gen. Die entsprechende Anpassung erfolgt auf ein in Textform gefasstes Verlangen einer der beiden Vertragsparteien.<\/li>\n<li><b>R\u00fccklieferung des Objektes<\/b><br \/>\nNach Beendigung des Vertrages ist der LN verpflichtet, das Objekt auf seine Kosten und Gefahr transportversichert an den Sitz der Leasing nach Koblenz zu senden.Besteht ein berechtigtes Interesse der Leasing, kann diese nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen des LN einen anderen Ort f\u00fcr die R\u00fcckgabe bestimmen. Der LN darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei der R\u00fcckgabe an den Sitz der Leasing.Gibt der LN das Objekt bei F\u00e4lligkeit nicht zur\u00fcck, kann die Leasing f\u00fcr die Dauer der Vorenthaltung eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he der vereinbarten Leasingzahlung verlangen.Stellt die Leasing Ver\u00e4nderungen oder Verschlechterungen an dem Objekt fest, die \u00fcber den durch vertragsgem\u00e4\u00dfen sorgf\u00e4ltigen Gebrauch entstandenen Verschlei\u00df hinausgehen, kann die Leasing Ersatz der zur Wiederherstellung des vertragsgem\u00e4\u00dfen Zustandes erforderlichen Kosten oder der Wertminderung verlangen.<\/li>\n<li><b>Unterhalts-, Ersatz- und Haftpflicht<\/b><br \/>\nDer LN hat auf eigene Kosten Wartungs-, Pflege- und Gebrauchs- empfehlungen des Lieferanten sorgf\u00e4ltig zu befolgen und das Objekt auf seine Kosten in ordnungsgem\u00e4\u00dfem und funktions- f\u00e4higem Zustand zu erhalten, insbesondere notwendige Instand- haltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuf\u00fchren oder durch- f\u00fchren zu lassen. Alle sonstigen mit dem Besitz, der Benutzung, des Betriebes und der Instandhaltung sowie einer einwandfreien funktionst\u00fcchtigen Erhaltung des Objektes anfallenden Kosten, \u00f6ffentliche Geb\u00fchren und Abgaben oder Anspr\u00fcche Dritter gehen ausschlie\u00dflich zu Lasten des LN. Hierzu geh\u00f6ren auch die Kosten einer evtl. nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Entsorgung. Soweit die Leasing belastet wird, kann diese von dem LN die Erstattung der Kosten verlangen.<\/li>\n<li><b>Verbindung des Objektes mit einem Grundst\u00fcck \u00dcberpr\u00fcfungsrecht der Leasing<\/b><br \/>\nEin Standortwechsel oder eine Untervermietung bed\u00fcrfen der Zustimmung der Leasing in Textform. Verweigert die Leasing die Zustimmung, ist ein K\u00fcndigungsrecht des LN ausgeschlossen. Wird das Objekt mit einem Grundst\u00fcck verbunden oder in ein Geb\u00e4ude eingef\u00fcgt, so besteht zwischen dem LN und der Leasing Einver- st\u00e4ndnis dar\u00fcber, dass dies nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck f\u00fcr die Dauer dieses Leasingvertrages geschieht.Die Leasing hat das Recht, w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeit das Objekt zu besichtigen und dessen Einsatz zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li><b>Untergang, Abhandenkommen, Besch\u00e4digung des Objektes<\/b><br \/>\nDer LN tr\u00e4gt die Gefahr eines zuf\u00e4lligen Unterganges, einer zuf\u00e4lli- gen Verschlechterung sowie des Abhandenkommens des Objektes. Sofern solche Ereignisse eintreten, ist der LN verpflichtet, dies der Leasing sofort in Textform mitzuteilen. Der LN muss seinen Zah- lungsverpflichtungen wie nachstehend geregelt weiterhin nach- kommen: Bei Untergang sowie Abhandenkommen oder nicht unerheblicher Besch\u00e4digung des Objektes kann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Monats gek\u00fcndigt werden. Dieses K\u00fcndigungsrecht kann<br \/>\njedoch von den Vertragsparteien nur innerhalb einer Frist von 1 Monat, gerechnet ab Kenntnis des Ereignisses, ausge\u00fcbt werden. In diesem Fall ist der LN verpflichtet, bis zum K\u00fcndigungstermin an die Leasing eine Ausgleichszahlung zu erbringen. Die Ausgleichs- zahlung entspricht der H\u00f6he der restlich fest vereinbarten Leasing- raten und dem eventuell vereinbarten Restwert f\u00fcr die restliche fest vereinbarte oder kalkulatorische Vertragsdauer, angemessen abgezinst auf den Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit. Etwaige an die Leasing gezahlte Versicherungsleistungen werden dieser Ausgleichsver- pflichtung gutgeschrieben.K\u00fcndigt keine der Vertragsparteien den Leasingvertrag berechtigt, so ist der LN zur Weiterzahlung aller noch offenstehenden Leasing- raten und zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Reparatur oder Ersatzbeschaf- fung des Objektes auf eigene Kosten verpflichtet.<\/li>\n<li><b>Freihaltung des Objektes<\/b><br \/>\nDer LN ist verpflichtet, das Objekt von Anspr\u00fcchen Dritter frei- zuhalten und der Leasing unverz\u00fcglich Mitteilung zu machen, wenn eine Pf\u00e4ndung in das Objekt erfolgt ist.<\/li>\n<li><b>Versicherung des Objektes und Elektronikversicherung<\/b><br \/>\nDer LN ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschlie\u00dfen sowie das Objekt f\u00fcr die Dauer des Vertrages auf eigene Kosten zum Neuwert oder, sofern dies versicherungstechnisch nicht m\u00f6glich ist, zum Zeitwert gegen die Risiken des Untergangs, Verlustes oder einer Beeintr\u00e4chtigung durch Feuer und Diebstahl sowie gegen alle Risiken, hinsichtlich derer die Leasing nach billigem Ermessen eine Versicherung f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, zu versichern. Auf Verlangen der Leasing muss der LN den Abschluss dieser Versicherungen nachweisen und die jeweilige Versiche- rungsgesellschaft veranlassen, zugunsten der Leasing einen Sicherungsschein auszustellen.Der LN tritt schon jetzt alle Anspr\u00fcche aus den von ihm abgeschlos- senen Versicherungsvertr\u00e4gen unwiderruflich an die Leasing ab. Die Leasing nimmt diese Abtretung an.Der LN ist \u2013 vorbehaltlich eines Widerrufs durch die Leasing \u2013 erm\u00e4chtigt und verpflichtet, die Anspr\u00fcche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten, jedoch zur Leistung an die Leasing, geltend zu machen. Diese Verpflichtung des LN besteht auch nach Vertragsbeendigung.Die Leasing wird die Versicherungsleistung an den LN weiterleiten, wenn dieser nachweist, dass er die Reparaturkosten oder die Kosten f\u00fcr eine Ersatzbeschaffung bezahlt hat. Es besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass das ersatzbeschaffte Objekt in das uneingeschr\u00e4nkte Eigentum der Leasing \u00fcbergeht. Die \u00dcbergabe wird dadurch ersetzt, dass der LN f\u00fcr die Dauer des Leasingvertrages das ersatz- beschaffte Objekt im Rahmen der vertragsgem\u00e4\u00dfen Nutzung besitzt.Soweit es sich bei dem Objekt um elektronische Ger\u00e4te handelt, gilt erg\u00e4nzend Folgendes:Zur Abdeckung der vorstehenden Verpflichtung wird die Leasing das Objekt auf Kosten des LN in einen bestehenden Rahmen- Versicherungsvertrag zur Elektronikversicherung mit einer namhaf- ten Versicherungsgesellschaft zu deren besonderen Bedingungen einbeziehen, es sei denn, der LN erkl\u00e4rt ausdr\u00fccklich, dass dies nicht erforderlich ist, da bereits bei Begr\u00fcndung des Vertragsver- h\u00e4ltnisses zur Leasing anderweitig ausreichend Versicherungs- schutz gem\u00e4\u00df Ziffer 8 Absatz 1 gestellt wird. Ein Anspruch des LN auf Einbeziehung in den Rahmenvertrag besteht nicht. Die Versi- cherungsbest\u00e4tigung einschlie\u00dflich der wesentlichen Versiche- rungsbestimmungen und die H\u00f6he der monatlichen Pr\u00e4mie wird die Leasing dem LN mit der Leasingauftragsbest\u00e4tigung \u00fcbersen- den.<\/p>\n<p>Dem LN wird die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, der Geltung der besonderen Bedingungen der namhaften Versicherungsgesell- schaft unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu widersprechen. In diesem Fall gilt die Einbeziehung in den Rahmenvertrag r\u00fcckwir- kend als nicht erfolgt.<\/li>\n<li><b>Vertragsverletzung Fristloses K\u00fcndigungsrecht der Leasing<\/b><br \/>\nKommt der LN mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, oder begeht er gegen\u00fcber der Leasing eine sonstige schwerwiegende Vertragsverletzung, steht der Leasing das Recht der fristlosen K\u00fcndigung des Vertrages zu.Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist die Wegnahme des Objektes durch die Leasing als fristlose K\u00fcndigung anzusehen. Im Falle der fristlosen K\u00fcndigung hat die Leasing ein Recht auf angemessenen Schadenersatz wegen Nichterf\u00fcllung. Hierauf gutzuschreiben sind 90 % des von der Leasing um die Sicherstel- lungs- und Verwertungskosten verminderten Verwertungserl\u00f6ses des Objektes sowie anzurechnende Versicherungsleistungen, die die Leasing erhalten hat. Der \u2013 wie vorstehend verminderte \u2013 Verwertungserl\u00f6s und anzurechnende Versicherungsleistungen sind mit dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei der Leasing dem LN gutzuschreiben. Die Schadenersatzforderung ist ab F\u00e4lligkeit mit neun Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen.Verschlechtern sich die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des LN erheblich, oder waren die wirklichen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des LN bei Vertragsabschluss der Leasing aus Gr\u00fcnden, die diese nicht zu vertreten hat, unbekannt, dann ist die Leasing berechtigt, das Objekt zur Sicherung an sich zu nehmen. Der LN kann stattdessen der Leasing dieser als geeignet erscheinende Sicherheiten stellen.<\/li>\n<li><b>Rechtsnachfolge<\/b><br \/>\nAn die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind auch die Rechts- nachfolger des Mieters gebunden. Ein K\u00fcndigungsrecht im Falle des Ablebens des Mieters ist ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.<\/li>\n<li><b>Abtretung \u2013 Aufrechnung \u2013 Zur\u00fcckbehaltung<\/b><br \/>\nAlle Anspr\u00fcche aus diesem Vertrag k\u00f6nnen von der Leasing ohne Benachrichtigung des LN frei abgetreten werden. Aufrechnungs- rechte stehen dem LN nur zu, soweit seine Gegenforderung von der Leasing anerkannt oder diese rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden ist. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht steht dem LN nur insoweit zu, als der Anspruch auf unmittelbare Haftung der Leasing aus grober Fahr- l\u00e4ssigkeit oder Vorsatz gerichtet ist.<\/li>\n<li><b>\u00dcbertragung von Rechten auf den Leasingnehmer Ausschluss der Gew\u00e4hrleistung<\/b><br \/>\nDie Leasing leistet f\u00fcr Sach- und Rechtsm\u00e4ngel des Objektes einschlie\u00dflich der Tauglichkeit zu dem von dem LN vorgesehenen Gebrauch ausschlie\u00dflich in der Weise Gew\u00e4hr, dass sie hiermit alle Anspr\u00fcche und Rechte jeder Art, die ihr gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen, an den LN uneingeschr\u00e4nkt, unbedingt und vorbehaltlos abtritt. Weitergehende Anspr\u00fcche sind ausge- schlossen. Abgetreten werden insbesondere Anspr\u00fcche wegen Pflichtverletzungen, Anspr\u00fcche aus Verzug und Schlechterf\u00fcllung, Anspr\u00fcche wegen Sach- und Rechtsm\u00e4ngel sowie Bereicherungsan- spr\u00fcche, Schadenersatz und Aufwendungsersatzanspr\u00fcche, R\u00fcck- trittsrechte mit daraus folgenden Anspr\u00fcchen, Nacherf\u00fcllungsan- spr\u00fcche (Neulieferung oder Nachbesserung), Anspr\u00fcche auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohnes), Garantieanspr\u00fcche und Anfechtungsrechte. Der LN nimmt die Abtretungen an. Soweit die Abtretung einzelner Rechte nicht m\u00f6glich sein sollte, wird der LN insoweit erm\u00e4chtigt, diese Rechte f\u00fcr die Leasing in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Die Rechte aus den Abtretungen k\u00f6nnen, soweit sie auf eine R\u00fcckabwicklung des Liefervertrages gerichtet sind, nur in der Weise geltend gemacht werden, dass R\u00fcckzahlung des Kaufpreises oder Werklohnes, im Falle der Minderung teilweise R\u00fcckzahlung an die Leasing verlangt wird und zwar zus\u00e4tzlich gesetzlicher Verzugs- zinsen. Bez\u00fcglich eigener Sch\u00e4den und Aufwendungen kann der LN Leistung an sich beanspruchen.Ohne die Leasing darf der LN keine anspruchsmindernden Verein- barungen mit dem Anspruchsgegner treffen. Leistungen der Lieferanten oder Dritter an die Leasing hat diese dem LN gutzu- bringen. Die Vertragspartner sind sich ausdr\u00fccklich dar\u00fcber einig, dass die Leasing bei Nacherf\u00fcllung Eigent\u00fcmer der nachgelieferten Waren wird und insoweit der LN Nachlieferungen f\u00fcr die Leasing in Besitz nimmt.Der LN ist der Leasing gegen\u00fcber verpflichtet, die ihm von der Leasing abgetretenen oder zur Aus\u00fcbung \u00fcberlassenen Rechte und die hierdurch ausgel\u00f6sten Anspr\u00fcche auf eigene Kosten und zwar auch gegen Dritte, insbesondere Garantiegeber fristgem\u00e4\u00df geltend zu machen. Er ist verpflichtet, die Leasing in Textform durch \u00dcbersendung von Abschriften umfassend, unverz\u00fcglich und laufend zu unterrichten.Vor einer gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Anspr\u00fc- che gegen\u00fcber dem Lieferanten ist der LN nicht berechtigt, die Leasingzahlungen zu mindern, zu verweigern oder zur\u00fcckzuhalten. Leistet der LN w\u00e4hrend einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Lieferanten Zahlungen nicht, so kann die Leasing das Objekt an sich nehmen, wenn der LN nicht in anderer geeigneter Weise Sicherheit leistet.Eine Haftung der Leasing ist auch dann ausgeschlossen, wenn die kauf- oder werkvertraglichen Gew\u00e4hrleistungsfristen abgelaufen sind.Soweit die Leasing aus diesem Vertrag aus irgendeinem Grund haftet, ist ihre Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li><b>Offenlegung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse<\/b><br \/>\nDer LN erkl\u00e4rt sich bereit, auf Verlangen der Leasing Einblick in seine wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse zu gew\u00e4hren, insbesondere durch Vorlage testierter Jahresabschl\u00fcsse.<\/li>\n<li><b>Gerichtsstand<\/b><br \/>\nIst der LN Kaufmann, eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich rechtlichen Sonderverm\u00f6gens, gilt Koblenz als Erf\u00fcllungsort und Gerichtsstand. Koblenz gilt auch als Gerichts- stand, wenn der LN im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesre- publik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gew\u00f6hnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.<\/li>\n<li><b>Datenschutz<\/b><br \/>\nDie Leasing erhebt und verarbeitet die pers\u00f6nlichen Daten des LN nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften, insoweit dies zur Begr\u00fcndung und Durchf\u00fchrung eines Vertragsverh\u00e4ltnisses erforderlich ist oder der LN dazu sein Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt hat.Weitergehende Informationen zum Datenschutz und zu den Be- troffenenrechten des LN sind der Website der Leasing unter folgen- der URL zu entnehmen:<\/li>\n<li><b>Nebenabreden \u2013 Sonstige Bestimmungen<\/b><br \/>\nM\u00fcndliche Nebenabreden sind nicht getroffen. S\u00e4mtliche Vereinba- rungen und Nebenabreden sind in Textform niederzulegen.Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen l\u00e4sst die Geltung der \u00fcbrigen unber\u00fchrt. Das gilt auch f\u00fcr den Fall, dass einzelne Bedingungen nicht praktiziert werden.Unwirksame Bedingungen sind dann durch solche zu ersetzen, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck erreichen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Allgemeine Vertragsbedingungen A-VL der MMV Leasing GmbH<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"[vc_custom_heading text=\"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) Leasing Partner\" font_container=\"tag:h1|text_align:left\" use_theme_fonts=\"yes\"] Angebot des Leasingnehmers und Abnahmepflicht Aktivierung des Objektes Durch Unterzeichnung unterbreitet der LN der Leasing ein Angebot. 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